Baurechtliche Texte
Rechtsanwalt
Dipl.-Ing. (Bau) Horst Fabisch
Lehrte/Hannover
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www.fabisch-rechtsanwalt.de
Text 05/2020: Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Das neue GEG tritt am 01.11.2020 in Kraft. Das bisherige Energie-einsparungsgesetz (EnEG), die bisherige Einsparverordnung (EnEV) und das bisherige Erneuerbare
Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) treten mit dem Inkrafttreten des GEG außer Kraft!
Es ist sicherlich sinnvoll, die Regelungen der unterschiedlichen Energie-einspargesetze und -verordnungen in einem Gesetz zusammenzufassen. Ob es über die Vereinfachung
in der Anwendung weitere Vorteile gibt, ist derzeit noch nicht überschaubar. Es gibt dazu unterschiedliche Ausführungen. Ich beschränke mich hier auf die Angaben des BMI zu den angeblich wesentlichen
Neuerungen. Im Netz finden sich auch davon abweichende Angaben, die durchaus beachtenswert sind. Aufgrund des damit verbundenen Darstellungsaufwandes wird auf eine umfassende Darstellung verzichtet.
Maßgeblich ist allein die neue gesetzliche Regelung.
Wesentliche Neuerungen nach BMI:
- Eingeführt wird ein neues gleichwertiges
Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der energetischen Anforderungen bei der Errichtung von Wohngebäuden (sogenanntes Modellgebäudeverfahren für Wohngebäude).
- Neu ist ferner, dass die beim Neubau
bestehende Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien künftig auch durch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien erfüllt werden kann.
- Neu sind auch Flexibilisierungsoptionen
bei der Erfüllung der energetischen Neubaustandards. Diese betreffen insbesondere die Anrechnungsmöglichkeiten von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien sowie von gasförmiger Biomasse
bei der energetischen Bilanzierung.
- Die bei der Berechnung des zulässigen
Jahres-Primärenergiebedarfs zu verwendenden Primärenergiefaktoren werden nun direkt im GEG geregelt. Dies erhöht die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Primärenergiefaktoren für Bauherren und
Eigentümer.
- Neu ist zudem die Einführung einer
befristeten Innovationsklausel. Diese ermöglicht jeweils in Einzelfällen zweierlei.
- Zum einen wird es bis Ende 2023 möglich
sein, durch eine Befreiung durch die zuständige Behörde die nach dem GEG erforderlichen Anforderungen anstelle über die Hauptanforderung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs über ein auf die
Begrenzung der Treibhausgasemissionen ausgerichtetes System und den zulässigen Jahres-Endenergiebedarf nachzuweisen, soweit die Gleichwertigkeit der Anforderungen gegeben ist.
- Zum zweiten wird es bis Ende 2025
ermöglicht, bei Änderungen von bestehenden Gebäuden die Einhaltung der Anforderungen über eine gemeinsame Erfüllung im Quartier, also eine Gebäudemehrheit, sicherzustellen. Diese Regelung sowie die
Möglichkeit von Vereinbarungen über eine gemeinsame Wärmeversorgung im Quartier dienen der Stärkung von quartiersbezogenen Konzepten.
- Das GEG setzt damit neue Impulse zur
Nutzung innovativer Ansätze beim energieeffizienten Bauen.
- Neu ist des Weiteren, dass die sich aus
dem Primärenergiebedarf oder Primärenergieverbrauch ergebenden Kohlendioxidemissionen eines Gebäudes künftig zusätzlich in Energieausweisen anzugeben sind. Damit enthält ein Energieausweis
zusätzliche Informationen, die die Klimawirkung berücksichtigen.
- Normiert wurde zudem eine Regelung zur
Einschränkung des Einbaus neuer Ölheizungen ab dem Jahr 2026 nach den Maßgaben in den Eckpunkten für das Klimaschutzprogramm 2030. Diese Regelung gilt ab 2026 gleichermaßen für den Einbau von neuen,
mit festen fossilen Brennstoffen beschickten Heizkesseln (Kohleheizungen).
- Ebenfalls gemäß den Maßgaben im
Klimaschutzprogramm 2030 wurde in den Fällen des Verkaufs und bei bestimmten größeren Sanierungen von Ein- und Zweifamilienhäusern eine obligatorische energetische Beratung des Käufers bzw.
Eigentümers verankert.
- Mit dem Gebäudeenergiegesetz werden auch
die Vollzugsregelungen verbessert. So wurde eine sogenannte Erfüllungserklärung bei Neubauten und bestimmten größeren Sanierungen im Gebäudebestand eingeführt.
Den Gesetzestext finden Sie auf den folgenden Seiten.
Lehrte, den 06.10.2020