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[1]Vertragsbedingungen zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken
nach §§ 45 und 53 UrhG
Präambel
Rechtspflege und Verwaltungen benötigen im Rahmen der Durchführung der ihnen obliegenden Verfahrenstätigkeit zu Beweiszwecken oder aus anderen Gründen häufig Vervielfältigungsstücke urheberrechtlich geschützter Werke. Daher soll der Urheber die Vervielfältigung und die öffentliche Verbreitung in diesen Fällen nicht verbieten und auch nicht von einer Vergütung abhängig machen können. Diese Beschränkung ist nach Auffassung des Gesetzgebers gerechtfertigt, weil in gerichtlichen Verfahren ein Urheberrechtswerk, wie auch Normen, nicht um seiner selbst willen, sondern als Beweis oder ständiges Hilfsmittel benötigt werden (BT-Drucksache IV/270).
Weitere Informationen unter http://www.blog-baurecht.de/text-26/ und
http://www.blog-baurecht.de/text-27
1. Rechtsgrundlagen
Das RechtsCentrum.de fertigt auf Anforderung Vervielfältigungsstücke von Normen und anderen urheberrechtlich geschützten Werken gemäß den nachstehend aufgeführten §§ 45 und 53 UrhG.
(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen.
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
….
4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
2. Vervielfältigung als Dienstleistung
Das RechtsCentrum.de verkauft keine Normen, macht keine Werbung für bestimmte Normen und bietet keine konkreten Normen zur Vervielfältigung an. Es handelt nur auf Anforderung. Die Vervielfältigung ist eine reine Dienstleistung i.S. des Herstellenlassen gem. § 45 Abs. 1 UrhG.
Die Anforderung erfolgt formlos per Mail an info@rechtscentrum.de
Eine Mitgliedschaft im RechtsCentrum.de ist nicht erforderlich.
3. Rechtserklärung
Mit der Anforderung der Kopie einer Norm erklärt der Besteller rechtsverbindlich, dass er entsprechend den §§ 45 und 53 UrhG handelt.
4. Vervielfältigungen im Rahmen von § 45 UrhG
4.1 Für die Vervielfältigung und Übermittlung von Normen im Rahmen von § 45 UrhG berechnet das RechtsCentrum.de eine Aufwandsentschädigung für jede Norm oder jeden Normenteil. Die Rechnungslegung erfolgt nach Auslieferung.
4.2 Die vervielfältigten Normen werden als pdf übermittelt. Wird ein abweichender Versand gewünscht, ist dies gesondert zu vereinbaren.
5. Die Privatkopie nach § 53 Abs. 1 UrhG
Wird eine Privatkopie von einer Norm bestellt, erklärt der Besteller mit seiner Anforderung ausdrücklich, dass er sie nur in der nach § 53 Abs. 1 UrhG zulässigen Art und Weise nutzen wird.
6. Kosten
Das RechtsCentrum.de berechnet seine Dienstleistung der Vervielfältigung von Normen oder Normenteil nach § 45 UrhG 20,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer
Die Abrechnung der Vervielfältigungsstücke erfolgt nach Auslieferung.
8. Abrechnung per Pauschale
Die Einzelabrechnung entfällt, wenn eine Mitgliedschaft im „Premium-Plus-Tarif“ beim RechtsCentrum.de besteht. Der Jahresbetrag beträgt 240,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Wünschen Sie eine solche Jahresmitgliedschaft, schreiben Sie uns bitte unter info@rechtscentrum.de.
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[1] 01.11.2019