Literaturdienst

zum Lesen und downloaden

Kopierbedingungen - 01.11.2019.pdf
PDF-Dokument [108.5 KB]

www.RechtsCentrum.de

 

[1]Vertragsbedingungen zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken

nach §§ 45 und 53 UrhG

 

Präambel

 

Rechtspflege und Verwaltungen benötigen im Rahmen der Durchführung der ihnen obliegenden Verfahrenstätigkeit zu Beweiszwecken oder aus anderen Gründen häufig Vervielfältigungsstücke urheberrechtlich geschützter Werke. Daher soll der Urheber die Vervielfältigung und die öffentliche Verbreitung in diesen Fällen nicht verbieten und auch nicht von einer Vergütung abhängig machen können. Diese Beschränkung ist nach Auffassung des Gesetzgebers gerechtfertigt, weil in gerichtlichen Verfahren ein Urheber­rechtswerk, wie auch Normen, nicht um seiner selbst willen, sondern als Beweis oder ständiges Hilfsmittel benötigt werden (BT-Drucksache IV/270).

 

Weitere Informationen unter http://www.blog-baurecht.de/text-26/ und

http://www.blog-baurecht.de/text-27

 

 

1. Rechtsgrundlagen

Das RechtsCentrum.de fertigt auf Anforderung Vervielfältigungsstücke von Normen und anderen urheberrechtlich geschützten Werken gemäß den nachstehend aufgeführten §§ 45 und 53 UrhG.

 

§ 45 UrhG - Rechtspflege und öffentliche Sicherheit

(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen.

 

§ 53 UrhG - Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

 

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

….

 

4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,

a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,

 

b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

 

 

2. Vervielfältigung als Dienstleistung

Das RechtsCentrum.de verkauft keine Normen, macht keine Werbung für bestimmte Normen und bietet keine konkreten Normen zur Vervielfältigung an. Es handelt nur auf Anforderung. Die Vervielfältigung ist eine reine Dienstleistung i.S. des Herstellenlassen gem. § 45 Abs. 1 UrhG.

Die Anforderung erfolgt formlos per Mail an info@rechtscentrum.de

 

Eine Mitgliedschaft im RechtsCentrum.de ist nicht erforderlich.

 

3. Rechtserklärung

Mit der Anforderung der Kopie einer Norm erklärt der Besteller rechtsverbindlich, dass er entsprechend den §§ 45 und 53 UrhG handelt.

 

4. Vervielfältigungen im Rahmen von § 45 UrhG

4.1 Für die Vervielfältigung und Übermittlung von Normen im Rahmen von § 45 UrhG berechnet das RechtsCentrum.de eine Aufwandsentschädigung für jede Norm oder jeden Normenteil. Die Rechnungslegung erfolgt nach Auslieferung.

 

4.2 Die vervielfältigten Normen werden als pdf übermittelt. Wird ein abweichender Versand gewünscht, ist dies gesondert zu vereinbaren.

 

5. Die Privatkopie nach § 53 Abs. 1 UrhG

Wird eine Privatkopie von einer Norm bestellt, erklärt der Besteller mit seiner Anforderung ausdrücklich, dass er sie nur in der nach § 53 Abs. 1 UrhG zulässigen Art und Weise nutzen wird.

 

6. Kosten

Das RechtsCentrum.de berechnet seine Dienstleistung der Vervielfältigung von Normen oder Normenteil nach § 45 UrhG 20,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer

 

Die Abrechnung der Vervielfältigungsstücke erfolgt nach Auslieferung.

 

8. Abrechnung per Pauschale

Die Einzelabrechnung entfällt, wenn eine Mitgliedschaft im „Premium-Plus-Tarif“ beim RechtsCentrum.de besteht. Der Jahresbetrag beträgt 240,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Wünschen Sie eine solche Jahresmitgliedschaft, schreiben Sie uns bitte unter info@rechtscentrum.de.

 

 

 

RechtsCentrum.de GmbH

Ginsterweg 13

30890 Barsinghausen

info@rechtsCentrum.de

www.RechtsCentrum.de

05105/82314

 

[1] 01.11.2019

Unsere PDF´s werden nicht angezeigt? Der Adobe Flash Player sollte die Lösung sein:

Zusätzlich zu unserer Darstellung von PDF´s in der gewohnten Weise stellen wir ab sofort auch eine Download-Version bereit, die sich mit ihrem lokalen PDF-Reader ohne Flash-Player öffnen lässt.

Hier geht es zur Verlagsseite.

Druckversion | Sitemap
© RechtsCentrum.de Internetverlag GmbH