BGH - OLG Zweibrücken - LG Kaiserslautern
5.11.2015
VII ZR 43/15

Ein Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Abnahme ist gemäß § 341 Abs. 3 BGB jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der Besteller bereits vor Abnahme die Aufrechnung mit der Vertragsstrafe erklärt hat und der Anspruch auf Vertragsstrafe infolgedessen bereits vollständig erloschen ist (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 4. November 1982, VII ZR 11/82, BGHZ 85, 240).

BGB § 339, § 341 Abs 3, § 640 Abs 1

Aktenzeichen: VIIZR43/15 Paragraphen: BGB§339 BGB§341 BGB§640 Datum: 2015-11-05

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